Das am 8. September vom Bundestag verabschiedete neue Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz) hat am 29. September die letzte Hürde im Bundesrat überwunden. Das Gesetzeswerk kann nun – nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten – am 1. Januar in Kraft treten. Das nun geltende GEG basiert auf einem Entwurf der Bundesregierung vom April 2023. Es wurde im Laufe von parlamentarischen Beratungen im Bundestag umfangreichen Änderungen unterworfen. So wurde das ursprünglich geforderte komplette Verbot von Öl- und Gasheizungen gekippt.
Macht das neue Heizungsgesetz die Wärmepumpe zur Pflicht?
Nein, nicht unbedingt. Um die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen zu reduzieren und zugleich die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu erhöhen, enthält das neue Heizungsgesetz Vorgaben für neu einzubauende Heizungen. Diese müssen ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme decken. Das Gesetz nennt verschiedene Optionen wie Wärmepumpen oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, solarthermische Anlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz.
Muss ich meine Gas- oder Ölheizung 2024 austauschen?
Die korrigierte Fassung des neuen Heizungsgesetzes (GEG) schreibt keine automatische Austauschpflicht für bestehende Öl- und Gasheizungen mehr vor. Es müssen nur, wie es schon heute gilt, veraltete Konstanttemperaturkessel ersetzt werden, die älter als 30 Jahre alt sind. Energieeffizientere Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind von einem Verbot ausgenommen. Außerdem genießt Bestandsschutz, wer das beheizte Haus bereits Anfang 2002 besaß und bewohnte. Kaputte Heizungen dürfen repariert werden.
Allerdings müssen Eigentümer bei jedem Heizungswechsel im Auge behalten, dass die Nutzung von fossilen Energien nur bis 2045 möglich ist. Danach müssen alle Heizungen mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Auch sind Vorgaben für eine Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden vorgesehen – gleich, ob mit fossilen oder erneuerbaren Energien geheizt wird. Veraltete Heizungen mit einer schlechteren Energiebilanz können hier zum Problem werden, da sie die gesamte Energieeffizienz von Immobilien beeinträchtigen.
Welche Heizungs-Kesseltypen gibt es?
Konstanttemperaturkessel (veralteter Standardkessel, bis in die 1980er-Jahre Standard, Austauschpflicht, wenn der Kessel älter als 30 Jahre ist): Arbeitet unter konstant hohen Temperaturen von mehr als 70 Grad Celsius. Hoher Verbrauch an fossilen Brennstoffen. Ca. 20 % Wärmeenergieverluste, Wirkungsgrad ca. 70 %. Hoher Verbrauch, teuer im Betrieb, hoher Ausstoß von Klimagasen. Erkennungsmerkmale: Kein Außentemperatursensor, keine Einstellmöglichkeiten für die Nachtabsenkung.
Niedertemperaturkessel (seit den 1980er-Jahren auf dem Markt; keine automatische Austauschpflicht): Kann je nach Regelung seine Kesseltemperatur variabel und gleitend an die Außentemperatur anpassen und arbeitet so mit niedrigeren Temperaturen als Konstanttemperaturkessel zwischen 35 und 70 Grad Celsius. Er erreicht Nutzungsgrade bis zu 94%. Kann mit anderen Systemen wie Wärmepumpen kombiniert werden. Erkennungsmerkmale: Über metallisches Abgasrohr an den Schornstein angeschlossen. Außenfühler und Zeitschaltuhr.
Brennwertkessel (seit Beginn 1990er Stand der Technik, mittlerweile Standard, keine automatische Austauschpflicht): Aktuelle die effizienteste Kesseltechnologie. Arbeitet wie Niedertemperaturkessel mit einer an die Außentemperatur angepassten Betriebstemperatur. In Unterschied dazu verhindert er aber nicht die Kondenswasserbildung, sondern nutzt die Kondensationswärme zur deutlichen Erhöhung des Wirkungsgrades bei der Verbrennung (10% höherer Wirkungsgrad als ältere Heizkessel). Bei Gas-Brennwertheizungen ist eine jährliche Kosteneinsparung bis zu 30% möglich. Die Kessel können mit anderen Technologien kombiniert werden (z.B. Solarthermie). Erkennungsmerkmale: weißliche Wasserdampfschwaden aus dem Schornstein. Wasserfestes Abgasrohr aus Kunststoff oder Edelstahl im Schlot. Das Abgasrohr kann auch unabhängig an eine Außenwand montiert sein.
Ab wann gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe beim Heizungstausch?
Die in das neue Heizungsgesetz aufgenommene Verzahnung des GEG mit der kommunalen Wärmeplanung bietet Eigentümerinnen und Eigentümern mehr Planungssicherheit auf ihrem Weg zur Klimaneutralität. Die Pflicht zum Heizen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden gilt erst, wenn die Gemeinden ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt haben. Dies soll – je nach Größe der Kommunen – zwischen 2026 und Mitte 2028 der Fall sein.
Die Pläne der Kommunen weisen dann aus, ob der Anschluss vor Ort an ein erneuerbares Wärmenetz vor Ort (z.B. Fernwärme) möglich ist. Wenn ja, können Hauseigentümer über den Anschluss an ein solches Wärmenetz verschiedene erneuerbare Wärmequellen effizient und flexibel kombinieren. Sollte die kommunale Wärmeplanung der Gemeinde keinen Anschluss an ein erneuerbares Wärmenetz vorsehen, können sie zum Beispiel mit einer Wärmepumpe planen.
Förderungsmöglichkeiten
Um Bürgerinnen und Bürger finanziell zu unterstützen, hat die Bundesregierung Änderungen an der Richtlinie für die Bundesförderung effizienter Gebäude angekündigt. Für besondere Härtefälle sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Zuge der nächsten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes die finanzielle Förderung zu erweitern: Auch Maßnahmen, die lediglich gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber nicht über dieses hinausgehen, sollen künftig förderfähig sein.
Bei den Förderungen wird sich in Zukunft noch einiges tun, um Härten für Bürgerinnen und Bürger möglichst zu vermeiden und Anreize für den Umstieg auf Erneuerbare zu schaffen. Wir werden Sie über die Fördermöglichkeiten werden auf dem Laufenden halten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Das GEG verstehen„.